2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3). In Anwendung dieser Grundsätze und ausgehend von der bundesgerichtlichen Praxis bezeichnete das Kantonsgericht eine Wegzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von rund 30 Minuten für einen 11- jährigen Schüler als zweifellos zumutbar (vgl. KGEVV vom 21. September 2011 [810 11 250] E. 5.1). Es erachtete sodann eine Wegzeit von 37 bis 42 Minuten für einen 12-jährigen Schüler als zumutbar, auch wenn eine solche nicht unerheblich sei (vgl. KGEVV vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 5.2.3).