5.5 Diese Erwägungen werden von den Beschwerdeführern im Verfahren vor Kantonsgericht nicht mehr ausdrücklich in Frage gestellt. Eine entsprechende Rüge würde sich denn auch als unbegründet erweisen: Die Zumutbarkeit eines Schulweges bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Schülerinnen und Schüler (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 4.1; 2P.101/2005 vom 25. Juli 2005 E. 5.2; 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3).