Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Schulwegs führte der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid aus, dass C.____ gemäss den Berechnungen des Amts für Volksschulen für seinen Schulweg rund 20 Minuten pro Weg benötige. Die Beschwerdeführer seien demgegenüber von einem Zeitbedarf von 25 bis 30 Minuten ausgegangen. So oder anders erweise sich dieser Schulweg sowohl vom Zeitbedarf als auch von der Beschaffenheit her als offensichtlich zumutbar.