Demgegenüber kann aus Art. 11 Abs. 1 BV, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, kein Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus abgeleitet werden. Namentlich greift die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und Förderung seiner Entwicklung ein, auch wenn der längere Schulweg, der zudem am näheren Schulhaus vorbeiführt, die Schülerin oder den Schüler psychisch belasten mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.324/2001 vom 28. März 2002 E. 4.2; dazu auch RUTH REUSSER/