24 BV spezifischere Ausprägung aufweist. Eine den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit tangierende Erschwernis der Wohnsitzverlegung käme vorliegend jedenfalls von vornherein nur dann in Betracht, wenn sich der mit der strittigen Schulzuweisung verbundene Schulweg als unzumutbar erweisen würde. Diese Frage ist jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nach Massgabe der Garantie von Art. 19 BV zu beurteilen.