19 BV verankerte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu beachten. Gegenüber diesem Anspruch hat namentlich das Grundrecht der persönlichen Freiheit zurückzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2; BGE 117 Ia 27 E. 5b). Dasselbe hat in Bezug auf die in Art. 24 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit zu gelten, zumal Art. 19 BV hinsichtlich der vorliegend strittigen Fragen eine im Verhältnis zu Art. 24 BV spezifischere Ausprägung aufweist.