5.2 Die in Art. 24 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit gibt jeder Schweizer Bürgerin und jedem Schweizer Bürger das Recht, sich an jedem Ort der Schweiz niederzulassen oder aufzuhalten (Abs. 1) sowie das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen (Abs. 2). Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz.