5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit. Sie machen geltend, mit der strittigen Zuweisung werde ein Umzug massiv erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Dabei verweisen sie namentlich auf den Umstand, dass ein Wohnsitzwechsel jeweils für eines ihrer Kinder mit Nachteilen verbunden wäre. Auch sei unsicher, ob einem allfälligen Antrag auf Umteilung stattgegeben würde.