Reorganisation der Schulkreise die Chancen grösser waren, dass der Schulbesuch in der Wohngemeinde erfolgen kann und Geschwister derselben Schule zugewiesen werden. Dieser Umstand, auf welchen der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht hinweist, bildet jedoch als solches keine hinreichende Vertrauensgrundlage, auf welche sich die Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 9 BV zulässigerweise berufen könnten. Ein Anspruch auf Zuweisung an die Sekundarschule E.____ gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht.