Nicht bekannt gewesen sei ihnen jedoch, dass die bis anhin als Selbstverständlichkeit geltende Tatsache, wonach Geschwister an die gleiche Schule gehen könnten, nicht mehr zum Tragen komme. Sie hätten darauf vertraut, dass dem nach wie vor so sein würde, zumal eine Änderung dieses Kriteriums als geradezu abwegig erschienen sei. Die Wortwahl im angefochtenen Entscheid zeige überdies, dass vor der Änderung der Gesetzgebung offenbar doch eine Garantie für den Schulbesuch in der Wohngemeinde bestanden habe.