4.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips. Sie machen geltend, dass der ältere Bruder von C.____ seit zwei Jahren die Sekundarschule in E.____ besuche. Zwar hätten sie gewusst, dass Änderungen der Gesetzgebung im schulischen Bereich in Arbeit seien und künftig der Senkung der Klassenzahlen Priorität eingeräumt werden würde und dass der Schulbesuch in der Wohngemeinde nicht mehr garantiert sei. Nicht bekannt gewesen sei ihnen jedoch, dass die bis anhin als Selbstverständlichkeit geltende Tatsache, wonach Geschwister an die gleiche Schule gehen könnten, nicht mehr zum Tragen komme.