3.2 Der Regierungsrat schützte den Zuweisungsentscheid des Amts für Volksschulen im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Klassenbildung im Sekundarschulkreis Birsigtal für das Schuljahr 2012/2013 sei anhand der für das Niveau E geltenden Richtzahl von 22 Schülerinnen und Schülern pro Klasse vorgenommen worden. Davon ausgehend seien an den Sekundarschulstandorten E.____ und D.____ jeweils 3 Klassen gebildet worden, wobei aufgrund der vorgenommenen Klassenbildung einige in E.____ wohnhafte Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule D.____ hätten zugewiesen werden müssen.