G. Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. H. In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2012 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :