F. Am 27. August 2012 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellen das Begehren, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und ihr Sohn C.____ sei der Sekundarschule E.____ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Zuweisung von C.____ an die Sekundarschule E.____ per sofort anzuordnen.