{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0e02628f-8f8b-46c6-b94c-0f8912297af7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "b4b568b370cbf2b318d83c7450a3339e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e68d5f3b-c3b1-4ead-b3fa-61f140f431cc", "Checksum": "5f0bdd4edff88e662cc0d80aab261702"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 253", "810 2012 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 253 (810 2012 253)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. 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An der Einhaltung der Richtzahlen respektive der Bildung von ausgeglichenen Klassen besteht denn auch sowohl in pädagogischer Hinsicht als auch im Hinblick\nauf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte ein erhebliches öffentliches Interesse. Ein solches ist auch in Bezug auf die mit der Optimierung der Klassengrössen verbundenen\nfinanziellen Einsparungen gegeben (vgl. KGEVV vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 8.2). Im\nWeiteren hatten die zuständigen Behörden gemäss § 12a Abs. 3 Vo Sek den Zeitbedarf für den\nSchulweg, die Beschaffenheit des Schulwegs sowie allfällige persönliche Gründe zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Zuweisung an die Sekundarschule E.____\nfür C.____ zweifellos günstiger gewesen wäre, zumal der Schulweg nach D.____ mit einem\nerheblich grösseren Zeitaufwand verbunden ist. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Schulweg\nnach D.____ angesichts eines Zeitbedarfs von 20 bis 25 Minuten pro Wegstrecke ohne Weiteres zumutbar ist. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanzen als persönliche\nGründe im Sinne von § 12a Abs. 3 lit. c Vo Sek objektive Gründe forderten, welche mit einer\ngewissen Intensität auf das betroffene Kind einwirken und dementsprechend den Umstand,\ndass der ältere Bruder von C.____ die Sekundarschule in E.____ besucht, in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigten. Was das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument\nanbelangt, wonach angesichts der bestehenden Klassengrössen in E.____ eine Aufnahme von\nC.____ möglich wäre, so ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden mit der Zuweisung\nvon jeweils 2 zusätzlichen Schülern pro Klasse an die Sekundarschule E.____ die Anzahl der\nvon einer Zuweisung an die Sekundarschule D.____ betroffenen Schülerinnen und Schülern\nbereits möglichst klein gehalten haben. Dass sie davon abgesehen haben, die Klassengrössen\nin E.____ weiter zu erhöhen oder eine zusätzliche Klasse zu bilden, ist mit Blick auf das bereits\nangeführte öffentliche Interesse an ausgeglichenen Klassenbeständen bzw. die Optimierung\nder Klassengrössen innerhalb der Sekundarschulkreise wie auch dem Anliegen, Plätze für allfällige Repetenten oder Neuzuzüger freizuhalten, nicht zu beanstanden. Namentlich erscheint\nes unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips als vertretbar, wenn die genannten Interessen im vorliegenden Fall höher gewichtet wurden als das Interesse von C.____ sowie der anderen in E.____ wohnhaften, von der Zuweisung nach D.____ betroffenen Schülerinnen und Schüler an einem möglichst kurzen Schulweg. Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Auswahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht nach sachlichen\nGesichtspunkten vorgenommen wurde. Soweit die Beschwerdeführer eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Kindern von Neuzuzügern rügen, legen sie nicht dar, dass ein\nneu zugezogener Schüler, welcher sich in derselben Situation wie C.____ befand, an die Sekundarschule E.____ zugeteilt worden wäre. Damit stellt sich jedoch die Frage einer allfälligen\nVerletzung des Rechtsgleichheitsgebots im vorliegenden Fall nicht. Ob die Tatsache des Neu-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzuzugs als solches von den zuständigen Behörden zulässigerweise als persönlicher Grund im\nSinne von § 12a Abs. 3 lit. c Vo Sek berücksichtigt werden darf, kann unter diesen Umständen\noffen gelassen werden. Nach dem Gesagten beruht die vorgenommene Zuweisung von C.____\nan die Sekundarschule D.____ auf sachlichen Gründen und die zuständigen Behörden bewegten sich bei ihrem Entscheid innerhalb des mit § 12a Vo Sek gesetzten Rahmens.\n\n7. Die Beschwerde erweist sich gestützt darauf in sämtlichen Punkten als unbegründet\nund ist demnach abzuweisen.\n\n8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\nder Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.\nDer zuviel gezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird den\nBeschwerdeführern zurückerstattet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}