{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0e02628f-8f8b-46c6-b94c-0f8912297af7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "b4b568b370cbf2b318d83c7450a3339e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e68d5f3b-c3b1-4ead-b3fa-61f140f431cc", "Checksum": "5f0bdd4edff88e662cc0d80aab261702"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 253", "810 2012 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 253 (810 2012 253)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. (RRB Nr. 1259 vom 14. August 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:41", "Checksum": "f392693263152e285a51353e1f34fccd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 253 (810 2012 253)\nRegeste:\nZuweisung von C. an die Sekundarschule D. (RRB Nr. 1259 vom 14. August 2012)\n\n6.3 In Bezug auf den Schulort statuiert § 30 Abs. 1 BiG, dass die Sekundarschule in der\nRegel im Schulkreis der Wohngemeinde besucht wird. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion\nkann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis bewilligen oder einzelne Schülerinnen und Schüler einem benachbarten Schulkreis zuweisen\n(§ 30 Abs. 2 BiG). Gestützt darauf besteht weder ein Anspruch auf Besuch der Sekundarschule\nim Schulkreis der Wohngemeinde noch ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Sekundarschule innerhalb des Schulkreises. Den zuständigen Behörden kommt bei der Zuweisung der\nSchülerinnen und Schüler an die einzelnen Sekundarschulstandorte mithin ein Ermessensspielraum zu. Dabei haben sie sich an den in § 12a der Verordnung für die Sekundarschule (Vo\nSek) vom 13. Mai 2003 statuierten Kriterien zu orientieren. Danach nehmen die Schulleitungen\nder Sekundarschulstandorte gemeinsam die Klassenbildung für den Sekundarschulkreis vor\n(Abs. 1). Sie bestimmen, welche Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der optimalen Klassengrösse welchem Schulstandort zugewiesen werden (Abs. 2). Für die Zuteilung sind\nder Zeitbedarf für den Schulweg (lit. a), die Beschaffenheit des Schulweges (lit. b) sowie persönliche Gründe (lit. c) zu berücksichtigen (Abs. 3).\n\n6.4.1 Die Klassenbildung und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die einzelnen\nSchulstandorte ist von den zuständigen Behörden im Rahmen von § 12a Vo Sek nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom\n27. März 2008 E. 2.5; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2009.00024] vom 15. April\n2009 E. 3.3). Die Behörde ist bei ihrem Entscheid an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur\nWahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzli-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG\nMÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 441).\n\n"}