{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0e02628f-8f8b-46c6-b94c-0f8912297af7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "b4b568b370cbf2b318d83c7450a3339e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e68d5f3b-c3b1-4ead-b3fa-61f140f431cc", "Checksum": "5f0bdd4edff88e662cc0d80aab261702"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 253", "810 2012 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 253 (810 2012 253)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. 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In Anwendung\ndieser Grundsätze und ausgehend von der bundesgerichtlichen Praxis bezeichnete das Kantonsgericht eine Wegzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von rund 30 Minuten für einen 11-\njährigen Schüler als zweifellos zumutbar (vgl. KGEVV vom 21. September 2011 [810 11 250]\nE. 5.1). Es erachtete sodann eine Wegzeit von 37 bis 42 Minuten für einen 12-jährigen Schüler\nals zumutbar, auch wenn eine solche nicht unerheblich sei (vgl. KGEVV vom 18. Februar 2009\n[810 08 299] E. 5.2.3). Der vorliegend in Frage stehende Schulweg, welcher gemäss den\nschlüssigen und von den Beschwerdeführern nicht mehr bestrittenen Ausführungen der Vorinstanzen rund 20 bis 25 Minuten pro Weg beträgt, ist im Lichte dieser Praxis für den 12-jährigen\nSohn der Beschwerdeführer ohne Weiteres als zumutbar anzusehen.\n\n5.6 Die Zuweisung von C.____ an die Sekundarschule D.____ hält nach dem Gesagten\nvor Art. 19 BV stand und es besteht gestützt auf dieses Grundrecht kein Anspruch auf eine Zuweisung an die Sekundarschule E.____. Von einer unzulässigen Verunmöglichung oder Erschwerung der Wohnsitzverlegung und einem damit verbundenen Eingriff in den Schutzbereich\nder Niederlassungsfreiheit kann vor diesem Hintergrund von vornherein nicht gesprochen werden. Ob im vorliegenden Zusammenhang für eine Berufung auf die in Art. 24 BV gewährleistete\nNiederlassungsfreiheit überhaupt Raum besteht, kann demnach offen gelassen werden.\n\n6.1 Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, dass kein öffentliches Interesse\nan der Zuweisung von C.____ an die Sekundarschule D.____ erkennbar sei. An der Sekundarschule E.____ seien noch 5 bis 6 Plätze frei und es müsste somit keine zusätzliche Klasse in\nE.____ gebildet werden. Auch sei der Bestand der Klasse in D.____, welche 20 Schüler umfasse und welche C.____ momentan besuche, nicht gefährdet. Ausserdem sei die Tatsache, dass\nbereits ein älteres Geschwister die Sekundarschule in E.____ besuche, höher zu gewichten als\ndas Interesse der Regierung, Schulklassen einsparen zu können. Sodann rügen die Beschwerdeführer, dass mit dem Freihalten von Plätzen für Neuzuzüger eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Kindern von Alteingesessenen verbunden sei. Gemäss dem angefochtenen Entscheid müsse der Umstand, dass Neuzuzüger sich noch in die neue Wohngemeinde eingewöhnen müssten, bei der Schulzuweisung als ausschlaggebender Grund berück-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsichtigt werden. Dies bedeute faktisch, dass Neuzuzüger a priori an ihrem Wohnort die Schule\nbesuchen könnten, ungeachtet der Dauer und Beschaffenheit des Schulwegs an eine auswärtige Schule.\n\n6.2 Gemäss § 29 des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 legt der Landrat die Schulkreise und innerhalb dieser die Schulstandorte der Sekundarschule fest. Mit dem Dekret über\ndie Sekundarschulkreise und die Sekundarschulstandorte vom 28. Januar 2010 reduzierte der\nLandrat des Kantons Basel-Landschaft die vormals 17 auf neu 7 Sekundarschulkreise. Der vorliegend interessierende Schulkreis Birsigtal umfasst die Gemeinden Therwil, Ettingen, Oberwil,\nBiel-Benken, Allschwil, Schönenbuch, Binningen und Bottmingen (§ 1 lit. c des Dekrets). Innerhalb dieses Schulkreises werden Sekundarschulen an den Standorten Allschwil, Binningen,\nOberwil und Therwil geführt (§ 2 lit. b, d, m und r des Dekrets). Der entsprechenden Landratsvorlage kann entnommen werden, dass der Zusammenschluss der Sekundarschulstandorte in\nsieben Sekundarschulkreise vorgenommen werde zur langfristigen Erhaltung von genügend\ngrossen Schulanlagen. Die Zusammenarbeit innerhalb der Schulkreise betreffe schwergewichtig die gemeinsamen Klassenbildungen unter Einhaltung der Richtzahlen. Dies habe zur Folge,\ndass Schülerinnen und Schüler bei der Klassenbildung innerhalb ihres Schulkreises in eine der\nSekundarschulen eingeteilt würden (vgl. Vorlage an den Landrat betreffend Grundsatzbeschlüsse zur Festlegung der Sekundarschulkreise und der Sekundarschulstandorte [2009/181]\nvom 16. Juni 2009 S. 46).\n\n"}