{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0e02628f-8f8b-46c6-b94c-0f8912297af7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "b4b568b370cbf2b318d83c7450a3339e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e68d5f3b-c3b1-4ead-b3fa-61f140f431cc", "Checksum": "5f0bdd4edff88e662cc0d80aab261702"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 253", "810 2012 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 253 (810 2012 253)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. (RRB Nr. 1259 vom 14. August 2012)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:45:41", "Checksum": "f392693263152e285a51353e1f34fccd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 253 (810 2012 253)\nRegeste:\nZuweisung von C. an die Sekundarschule D. (RRB Nr. 1259 vom 14. August 2012)\n\n\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. 4.1.1; ULRICH CAVELTI, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2008, Art. 19 N 6). Ob Entscheide\nbetreffend Schulzuweisungen in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit fallen, erscheint\nfraglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Bereich des Bildungswesens in\nerster Linie der in Art. 19 BV verankerte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen\nGrundschulunterricht zu beachten. Gegenüber diesem Anspruch hat namentlich das Grundrecht der persönlichen Freiheit zurückzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.150/2003 vom\n16. September 2003 E. 4.2; BGE 117 Ia 27 E. 5b). Dasselbe hat in Bezug auf die in Art. 24 BV\ngewährleistete Niederlassungsfreiheit zu gelten, zumal Art. 19 BV hinsichtlich der vorliegend\nstrittigen Fragen eine im Verhältnis zu Art. 24 BV spezifischere Ausprägung aufweist. Eine den\nSchutzbereich der Niederlassungsfreiheit tangierende Erschwernis der Wohnsitzverlegung käme vorliegend jedenfalls von vornherein nur dann in Betracht, wenn sich der mit der strittigen\nSchulzuweisung verbundene Schulweg als unzumutbar erweisen würde. Diese Frage ist jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nach Massgabe der Garantie von Art. 19 BV zu\nbeurteilen.\n\n5.3 Gemäss Art. 19 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen\nSchulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die Art. 19\nBV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt (\"ausreichend\"), belassen den Kantonen\neinen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein\nselbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und\nSchulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in\nArt. 19 BV verankerten Garantie ergibt sich mithin ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen\nzumutbaren Schulweg. Dies beinhaltet einen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten,\nwenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet\nwerden kann (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.1 mit Hinweisen; REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2008, Art. 19 N 39; SÁNDOR HORVÁTH, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen\nzumutbaren Schulweg, in: ZBl 108/2007 S. 633 ff.). Demgegenüber kann aus Art. 11 Abs. 1 BV,\nwonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf\nFörderung ihrer Entwicklung haben, kein Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus abgeleitet werden. Namentlich greift die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes\nSchulhaus nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und Förderung seiner Entwicklung ein, auch wenn der längere Schulweg, der zudem am näheren Schulhaus vorbeiführt, die Schülerin oder den Schüler psychisch belasten mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.324/2001 vom 28. März 2002 E. 4.2; dazu auch RUTH REUSSER/KURT LÜSCHER,\nin: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2008, Art. 11 N 24).\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Schulwegs führte der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid aus, dass C.____ gemäss den Berechnungen des Amts für Volksschulen für\nseinen Schulweg rund 20 Minuten pro Weg benötige. Die Beschwerdeführer seien demgegenüber von einem Zeitbedarf von 25 bis 30 Minuten ausgegangen. So oder anders erweise sich\ndieser Schulweg sowohl vom Zeitbedarf als auch von der Beschaffenheit her als offensichtlich\nzumutbar. Er lasse namentlich Zeit für ein gemeinsames Mittagessen im Kreis der Familie, was\nunter anderem auch durch organisatorische Massnahmen sichergestellt werde.\n\n"}