{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0e02628f-8f8b-46c6-b94c-0f8912297af7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "b4b568b370cbf2b318d83c7450a3339e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e68d5f3b-c3b1-4ead-b3fa-61f140f431cc", "Checksum": "5f0bdd4edff88e662cc0d80aab261702"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 253", "810 2012 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 253 (810 2012 253)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. 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Um deren Anzahl so klein als\nmöglich zu halten, seien den Klassen in E.____ über die gesetzliche Richtzahl hinaus jeweils 24\nSchülerinnen und Schüler zugewiesen worden. Es seien diejenigen in E.____ wohnhaften\nSchülerinnen und Schüler ausgewählt worden, denen eine Zuweisung nach D.____ - gemessen\nan objektiven Kriterien - am ehesten zumutbar gewesen sei. Im Fall des Sohnes der Beschwerdeführer sei das Amt für Volksschulen zu Recht davon ausgegangen, dass der Schulweg zumutbar sei und keine persönlichen Gründe gegen den strittigen Zuweisungsentscheid sprechen\nwürden.\n\n4.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips. Sie\nmachen geltend, dass der ältere Bruder von C.____ seit zwei Jahren die Sekundarschule in\nE.____ besuche. Zwar hätten sie gewusst, dass Änderungen der Gesetzgebung im schulischen\nBereich in Arbeit seien und künftig der Senkung der Klassenzahlen Priorität eingeräumt werden\nwürde und dass der Schulbesuch in der Wohngemeinde nicht mehr garantiert sei. Nicht bekannt gewesen sei ihnen jedoch, dass die bis anhin als Selbstverständlichkeit geltende Tatsache, wonach Geschwister an die gleiche Schule gehen könnten, nicht mehr zum Tragen komme. Sie hätten darauf vertraut, dass dem nach wie vor so sein würde, zumal eine Änderung\ndieses Kriteriums als geradezu abwegig erschienen sei. Die Wortwahl im angefochtenen Entscheid zeige überdies, dass vor der Änderung der Gesetzgebung offenbar doch eine Garantie\nfür den Schulbesuch in der Wohngemeinde bestanden habe.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom\n18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf\nSchutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte\nErwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der entsprechende Schutz entfällt in der\nRegel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer\nRechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst\noder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der\nRechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen. Damit soll verhindert werden, dass gutgläubig getätigte Investitionen\nnutzlos werden (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1; CHRISTOPH ROHNER, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler\nKommentar, Zürich 2008, Art. 9 N 59 ff.).\n\n4.3 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, bestand bereits\nunter den altrechtlichen, vor Inkrafttreten der Änderungen der Bildungsgesetzgebung in den\nJahren 2010 und 2011 geltenden Bestimmungen weder ein Anspruch auf einen Schulbesuch in\nder Wohngemeinde noch ein Anspruch darauf, dass Geschwister dieselbe Sekundarschule besuchen können (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht\n[KGEVV], vom 18. Februar 2009 [810 08 299] E. 5.2.4 und E. 8.5.2). Zwar mag mit der fraglichen Revision des Bildungsrechts eine faktische Änderung insofern eingetreten sein, als vor der\nReorganisation der Schulkreise die Chancen grösser waren, dass der Schulbesuch in der\nWohngemeinde erfolgen kann und Geschwister derselben Schule zugewiesen werden. Dieser\nUmstand, auf welchen der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht hinweist, bildet\njedoch als solches keine hinreichende Vertrauensgrundlage, auf welche sich die Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 9 BV zulässigerweise berufen könnten. Ein Anspruch auf Zuweisung\nan die Sekundarschule E.____ gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes fällt vor\ndiesem Hintergrund ausser Betracht.\n\n5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit.\nSie machen geltend, mit der strittigen Zuweisung werde ein Umzug massiv erschwert, wenn\nnicht gar verunmöglicht. Dabei verweisen sie namentlich auf den Umstand, dass ein Wohnsitzwechsel jeweils für eines ihrer Kinder mit Nachteilen verbunden wäre. Auch sei unsicher, ob\neinem allfälligen Antrag auf Umteilung stattgegeben würde.\n\n5.2 Die in Art. 24 BV gewährleistete Niederlassungsfreiheit gibt jeder Schweizer Bürgerin\nund jedem Schweizer Bürger das Recht, sich an jedem Ort der Schweiz niederzulassen oder\naufzuhalten (Abs. 1) sowie das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen (Abs. 2). Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz. Sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizer Bürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen\ngleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine\nandere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (vgl. BGE 128 I 282\n\n"}