{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0e02628f-8f8b-46c6-b94c-0f8912297af7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "b4b568b370cbf2b318d83c7450a3339e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-253_2012-11-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e68d5f3b-c3b1-4ead-b3fa-61f140f431cc", "Checksum": "5f0bdd4edff88e662cc0d80aab261702"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 253", "810 2012 253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2012 810 12 253 (810 2012 253)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von C. an die Sekundarschule D. 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November 2012 (810 12 253)\n____________________________________________________________________\n\nErziehung und Kultur\n\nZuweisung an Sekundarschule / Schulweg\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus\nClausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Beat Walther,\nGerichtsschreiber Marius Wehren\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Zuweisung von C.____ an die Sekundarschule D.____ (RRB Nr. 1259\nvom 14. August 2012)\n\nA. Mit Schreiben der Schulleitung der Sekundarschule E.____ vom 27. März 2012 wurden\ndie Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der künftigen Sekundarschulklassen\ninformiert, dass mindestens 12 Schülerinnen und Schüler der jetzigen 5. Primarschulklassen\naus E.____/F.____ im Rahmen der Klassenbildung für das Schuljahr 2012/2013 dem Sekundarschulstandort D.____ zugewiesen werden müssten. Die Erziehungsberechtigten wurden\nangefragt, ob sie einverstanden seien, dass ihr Kind die Sekundarschule D.____ besuche. Sofern dies nicht der Fall sei, ersuche man um Mitteilung von allfälligen persönlichen Gründen,\nwelche gegen eine Zuweisung an die Sekundarschule D.____ sprechen würden. A.____ und\nB.____ erklärten sich mit einer freiwilligen Zuweisung ihres Sohnes C.____, geboren im Jahr\n2000, an die Sekundarschule D.____ nicht einverstanden.\n\nB. Am 2. Mai 2012 teilte das Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft A.____\nund B.____ mit, dass ihr Sohn C.____ zum Kreis der Schülerinnen und Schüler gehöre, die für\neine Zuweisung an den Sekundarschulort D.____ vorgesehen seien und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Zuweisung zu äussern.\n\nC. Mit Schreiben an das Amt für Volksschulen vom 10. Mai 2012 erklärten A.____ und\nB.____, dass sie mit der vorgesehenen Zuweisung von C.____ nach D.____ nicht einverstanden seien.\n\nD. Mit Verfügung des Amts für Volksschulen vom 7. Juni 2012 wurde C.____ der Sekundarschule D.____ zugewiesen.\n\nE. Die von A.____ und B.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit\nEntscheid des Regierungsrats vom 14. August 2012 abgewiesen.\n\nF. Am 27. August 2012 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht\n(Kantonsgericht). Sie stellen das Begehren, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben\nund ihr Sohn C.____ sei der Sekundarschule E.____ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache\nzur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Zuweisung von C.____ an die\nSekundarschule E.____ per sofort anzuordnen.\n\nG. Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.\n\nH. In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2012 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.\n\nI. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind als Eltern des von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an\ndessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die\nBeschwerde einzutreten ist.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).\n\n3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Zuweisung von C.____ an die Sekundarschule D.____ anstatt an die Sekundarschule E.____ zu Recht erfolgte.\n\n"}