2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 25. März 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_279/2013) erhoben. Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht