Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung, die Parteikosten werden demnach gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.