Der Regierungsrat hat weiter zu Recht befunden, dass der Hof C.____ für sich alleine die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB mangels ausreichendem SAK-Wert nicht erfüllt. Daraus folgt, dass der Betrieb C.____ dem Realteilungsverbot gemäss Art. 58 BGBB nicht unterstellt ist und die Abtrennung einzelner Grundstücke vom Betrieb bewilligungsfrei zulässig ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 1308 vom 21. August 2012 als korrekt und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.