5.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Grundstücke des Betriebes C.____ und diejenigen des Betriebes D.____ keine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB darstellen. Die beiden Betriebe können deshalb nicht als zusammengehörig betrachtet und als landwirtschaftliches Gewerbe qualifiziert werden. Der Regierungsrat hat weiter zu Recht befunden, dass der Hof C.____ für sich alleine die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB mangels ausreichendem SAK-Wert nicht erfüllt.