_ im Scheidungsverfahren fiel der Betrieb C.____ nämlich in die Errungenschaft der Ehegatten, währenddem der D.____hof zum Eigengut des Beschwerdeführers zu zählen war (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Z.____ vom 15. Februar 2011 E. 4e). Die Betriebe fielen somit in unterschiedliche Gütermassen, so dass auch bei güterrechtlicher Betrachtungsweise nicht von einer Einheit der beiden Betriebe ausgegangen werden könnte.