Ohnehin dürfte die für den Eintritt der Vermutungsfolge erforderliche Beweislosigkeit des Eigentums bei einem Grundstück nur in den seltensten Fällen eintreten, da das Grundbuch als öffentliches Register bezüglich des Eigentümers den vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 ZGB). Vorliegend kommt schliesslich dazu, dass die Gewerbequalität des Betriebes C.____ selbst dann verneint werden müsste, wenn der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung gefolgt würde. Gemäss den für das Kantonsgericht verbindlichen Feststellungen des Bezirksgerichts Z.____ im Scheidungsverfahren fiel der Betrieb C.____