200 ZGB scheitert im Weiteren schon daran, dass im vorliegenden Fall unter den Ehegatten die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken völlig unbestritten waren und die Eigentumsfrage damit dem Anwendungsbereich des angeführten Art. 200 ZGB von vornherein entzogen ist. Ohnehin dürfte die für den Eintritt der Vermutungsfolge erforderliche Beweislosigkeit des Eigentums bei einem Grundstück nur in den seltensten Fällen eintreten, da das Grundbuch als öffentliches Register bezüglich des Eigentümers den vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhalts nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 ZGB).