Die ehegüterrechtliche Zuordnung eines Vermögensgegenstands zu einer bestimmten Gütermasse hat dementsprechend keinen Einfluss auf die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante sachenrechtliche Zuordnung der involvierten Grundstücke, die - wie in den obigen Erwägungen ausgeführt - keine Gesamtheit von Grundstücken ergibt. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Miteigentumsvermutung bei fehlendem Eigentumsbeweis gemäss Art. 200 ZGB scheitert im Weiteren schon daran, dass im vorliegenden Fall unter den Ehegatten die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken völlig unbestritten waren und die Eigentumsfrage damit dem Anwendungsbereich des angeführten Art.