Er verwaltet es selber, nutzt es und kann auch alleine darüber verfügen (THOMAS GEISER, Ehegüterrecht und Bäuerliches Bodenrecht, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, Bern 2005, S. 102). Die ehegüterrechtliche Zuordnung eines Vermögensgegenstands zu einer bestimmten Gütermasse hat dementsprechend keinen Einfluss auf die im vorliegenden Zusammenhang allein relevante sachenrechtliche Zuordnung der involvierten Grundstücke, die - wie in den obigen Erwägungen ausgeführt - keine Gesamtheit von Grundstücken ergibt.