Die Gütermassen dieses Güterstandes beinhalten dabei weder Sondervermögen noch sachenrechtliche Kategorien (THOMAS SUTTER-SOMM/FELIX KOBEL, Familienrecht, Zürich 2009, Rz. 303). Die Errungenschaftsbeteiligung hat damit während der Ehe keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen. Er verwaltet es selber, nutzt es und kann auch alleine darüber verfügen (THOMAS GEISER, Ehegüterrecht und Bäuerliches Bodenrecht, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, Bern 2005, S. 102).