Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gilt auch für Ehegatten im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ff. ZGB keine andere Regelung. Die Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet - im Gegensatz zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft - vertikal zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten, nämlich das Frauen- und das Mannesgut (HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 196 Rz. 2). Die Gütermassen dieses Güterstandes beinhalten dabei weder Sondervermögen noch