Im bäuerlichen Bodenrecht gilt die allgemeine Sachenrechtsordnung (SCHMID-TSCHIRREN, Spannungsfeld, Fn. 18). Diese versteht unter Eigentum (im Sinn von Eigentumsrecht) jenes dingliche Recht, das seinem Träger die umfassende und ausschliessliche Herrschaft über eine Sache einräumt. Eigentümer eines Grundstückes ist gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 937 Abs. 1 ZGB regelmässig die im Grundbuch als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks eingetragene Person (vgl. JÖRG SCHMID/BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 2009, Rz. 367 und 653).