Der Betrieb ist ein betriebswirtschaftlicher Begriff (vgl. oben E. 3.2). Als materielle Grundlage gehören zu ihm alle landwirtschaftlich genutzten Sachen, wobei diese Sachen ganz oder teilweise Eigentum des Bewirtschafters, gepachtet, gemietet oder geleast sein können. Das landwirtschaftliche Gewerbe stellt dagegen neben der betriebswirtschaftlichen Einheit auch eine rechtliche Einheit auf der Ebene des Sachenrechts dar (HOFER, a.a.O., Art. 7 Rz. 1). Im bäuerlichen Bodenrecht gilt die allgemeine Sachenrechtsordnung (SCHMID-TSCHIRREN, Spannungsfeld, Fn. 18).