5.4 Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, das eheliche Vermögen sei als wirtschaftliche Einheit und somit als Gesamtheit nach Art. 7 Abs. 1 BGBB zu behandeln, so übersieht er, dass das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem landwirtschaftlichen Gewerbe gerade darin besteht, dass letzteres neben einer wirtschaftlichen Einheit zusätzlich auch eine rechtliche Einheit verlangt. Der Betrieb ist ein betriebswirtschaftlicher Begriff (vgl. oben E. 3.2).