Die Errungenschaft sei keine rechtlich einheitliche Eigentumsmasse. Ohnehin stamme der Betrieb D.____ aus einer Erbschaft und habe darum Eigengut des Beschwerdeführers verkörpert, währenddessen der Betrieb C.____ der Errungenschaft zuzurechnen gewesen sei. Selbst bei ehegüterrechtlicher Betrachtungsweise habe kein einheitliches Vermögen vorgelegen.