Der Regierungsrat hält dieser Argumentation in seiner Vernehmlassung entgegen, dass das bäuerliche Bodenrecht und die Rechtsprechung das landwirtschaftliche Gewerbe als rechtliche Einheit auf der Ebene des Grundeigentums klar und eindeutig festlegten. Es existierten weder eine gesetzliche Grundlage noch Gerichtsentscheide, wonach Liegenschaften von Ehegatten als eheliches Vermögen zusammenzufassen seien und dieses sodann die rechtliche Einheit für ein landwirtschaftliches Gewerbe bilde. Die Errungenschaft sei keine rechtlich einheitliche Eigentumsmasse.