Gemäss Art. 197 ZGB gelte jeweils als Errungenschaft, was durch Zusammenwirken beider Ehegatten gemeinsam erwirtschaftet werde und zwar ungeachtet davon, in wessen Eigentum das Erwirtschaftete stehe. Der Eigentumsbegriff im ehelichen Vermögen lasse sich nicht auf einen Eintrag im Grundbuch abstützen. Das eheliche Vermögen, ungeachtet auf wessen Namen es laute, bilde vielmehr losgelöst von der Eigentumsfrage bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung eine wirtschaftliche Einheit und die für ein landwirtschaftliches Gewerbe geforderte Gesamtheit. Durch den Nichteinbezug von ehelich erworbenen Liegenschaften in diese Gesamtheit verletze der angefochtene Entscheid das in Art. 7