Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die während der Ehe auf gemeinsamen Namen zugekauften landwirtschaftlichen Grundstücke seien dem gemeinsam bewirtschafteten Heimwesen als Gesamtheit im Sinne des Art. 7 BGBB zuzurechnen und somit unabhängig vom Grundbucheintrag als landwirtschaftliches Gewerbe zu betrachten. Die Ehegatten hätten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden. Unter dieser güterrechtlichen Begebenheit hätten sie den Betrieb C.____ auf gemeinsamen Namen zugekauft. Gemäss Art.