ohne fremdes Zutun zu verfügen. Ihm fehlte die alleinige wirtschaftliche Verfügungsmacht, weshalb seine Stellung nicht mit derjenigen eines Alleineigentümers vergleichbar war. Auch die Prüfung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ergibt somit, dass die Betriebe C.____ und D.____ keine rechtliche Gesamtheit darstellen.