Eine (ehe-)vertragliche Regelung oder anderweitige Zusicherung, die ihm die alleinige Befugnis zur Überführung des Gesamteigentums in Alleineigentum eingeräumt hätte, existierte ebenfalls nicht. Über einen gesetzlichen Zuweisungsanspruch gemäss Art. 36 Abs. 2 BGBB verfügte der Beschwerdeführer nicht, weil er nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes war und es beim Zuweisungsanspruch nach BGBB offenkundig nicht darum gehen kann, solche Gewerbe durch Zuweisung erst zu erschaffen. Somit zeigt sich, dass es der Beschwerdeführer nicht in der Hand hatte, über die Grundstücke des Betriebes C.____ ohne fremdes Zutun zu verfügen.