einfachen Gesellschaft hat aber ohne besondere Abrede kein Gesellschafter Anspruch auf Zuweisung einzelner Gegenstände zu Alleineigentum, sondern bloss auf einen Geldbetrag aus dem Verwertungserlös (vgl. Art. 548 OR; BGE 119 II 119 E. 3). Eine (ehe-)vertragliche Regelung oder anderweitige Zusicherung, die ihm die alleinige Befugnis zur Überführung des Gesamteigentums in Alleineigentum eingeräumt hätte, existierte ebenfalls nicht.