Gesamteigentum setzt ein persönliches Gemeinschaftsverhältnis unter den Beteiligten, eine persönliche Verbindung in der Form eines spezifischen Rechtsverhältnisses voraus. Dieses Rechtsverhältnis bildete vorliegend ein vertragliches Verhältnis in der Form einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR, eine sogenannte Grundstück- Ehegattengesellschaft. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und aus den Akten des Scheidungsverfahrens ist auch nicht ersichtlich, dass er und seine damalige Ehefrau im Vertrag zur Gründung der einfachen Gesellschaft von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen getroffen hätten. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Liquidation der