5.2 Liegt keine eigentumsmässige Einheit vor, so ist nach dem oben Ausgeführten weiter zu fragen, ob der Beschwerdeführer allenfalls über die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die im Gesamteigentum stehenden Grundstücke des Betriebes C.____ verfügte und seine Stellung somit mit jener eines Eigentümers vergleichbar war. Die Ehegatten hatten diese Grundstücke ursprünglich von den Eltern der Ehefrau mit Vertrag vom 6. Oktober 1997 zu gesamter Hand erworben. Gesamteigentum setzt ein persönliches Gemeinschaftsverhältnis unter den Beteiligten, eine persönliche Verbindung in der Form eines spezifischen Rechtsverhältnisses voraus.