Vorliegend war der Beschwerdeführer an den sich in seinem Alleineigentum befindlichen Grundstücken allein berechtigt; an den im Gesamteigentum stehenden Grundstücken war demgegenüber seine damalige Ehefrau als zweite Gesamteigentümerin mitberechtigt. Angesichts der unterschiedlichen Rechtszuständigkeiten bei Allein- und Gesamteigentum können die Grundstücke der Betriebe C.____ und D.____ demnach nicht als rechtliche Einheit betrachtet werden (vgl. auch SCHMID-TSCHIRREN, Das bäuerliche Bodenrecht im Härtetest der Realität, BlAR 1997, S. 151 f.).