zudem erschweren die Regeln des bäuerlichen Bodenrechts ein zukünftiges gemeinsames Schicksal, indem die Verfügungsfreiheit der Eigentümer unterschiedlichen Ansprüchen Dritter begegnet. Diese Folgen sind mit dem im bäuerlichen Bodenrecht verfolgten Ziel des Schutzes erhaltungswürdiger landwirtschaftlicher Strukturen (vgl. oben E. 3.1) nicht vereinbar (vgl. BGE 127 III 90 E. 5b; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 8. September 2008, II/1-2007/19, E. 3b.bb). Vorliegend war der Beschwerdeführer an den sich in seinem Alleineigentum befindlichen Grundstücken allein berechtigt;