Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) auf die ganze Sache, doch bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer, soweit keine andere gesetzliche oder vertragliche Vorschrift besteht (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Die verschiedenen Rechtsträger garantieren keinen Zusammenhalt der Grundstücke; zudem erschweren die Regeln des bäuerlichen Bodenrechts ein zukünftiges gemeinsames Schicksal, indem die Verfügungsfreiheit der Eigentümer unterschiedlichen Ansprüchen Dritter begegnet.