5.1 Grundstücke, die zum einen Teil im Alleineigentum und zum anderen Teil im gemeinschaftlichen Eigentum (in der Form von Mit- oder Gesamteigentum) stehen, stellen eigentumsrechtlich keine Einheit dar. An den im Alleineigentum stehenden Grundstücken ist der Eigentümer nämlich allein berechtigt, bei Grundstücken im gemeinschaftlichen Eigentum ist zumindest eine weitere Person mitberechtigt, im vorliegenden Fall eine zweite Gesamteigentümerin. Zwar geht das Recht eines jeden Gesamteigentümers gemäss Art. 652 des Schweizerischen Zivilge-