5. Aus den sich bei den Akten befindlichen Grundbuchauszügen vom Februar 2011 geht hervor, dass als Eigentümer der Grundstücke, die den Betrieb C.____ ausmachen (Parzellen Nrn. […]), eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) im Grundbuch eingetragen war. Diese bestand aus den beiden Gesamteigentümern B.____ und A.____. Die Grundstücke des Betriebes D.____ (Parzellen Nrn. […]) standen demgegenüber im Alleineigentum von A.____.