Dem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück ist in Anlehnung an BGE 134 III 433 weiter die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein solches gleichzustellen. Darunter sind Fälle zu subsumieren, in welchen ein Verfügungsberechtigter aufgrund von (einfachen oder qualifizierten) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, deren Aktiven zur Hauptsache aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen, oder aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Zusicherungen nach alleiniger Entscheidbefugnis und ohne fremde Hilfe Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück erwerben kann (vgl. auch BGE 134 III 1 E. 3.4.3;