gentümer- und Pächterinteressen, Blätter für Agrarrecht [BlAR] 1998, S. 46 f. [zit. Spannungsfeld]; BGE 129 III 693 E. 5.4; BGE 127 III 90 E. 5b; BGer Urteil 2C_534/2007 vom 29. Februar 2008 E. 4.3). Eine rechtliche Einheit bilden landwirtschaftliche Grundstücke zunächst immer dann, wenn sie dem selben Eigentümer resp. bei gemeinschaftlichem Eigentum den selben Eigentümern gehören. Dem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück ist in Anlehnung an BGE 134 III 433 weiter die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein solches gleichzustellen.